„Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
BGBl. II Nr. 321/2023
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
- Ziffer 3„Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.