Absatz eins,Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den Paragraphen 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 3 vorliegt.
BGBl. II Nr. 321/2023
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit
Technische Machbarkeit
Paragraph 3,
- Absatz 2,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen oder über ein Fernwärmesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Wärmezähler bei Vorliegen der folgenden Wärmeabgabesysteme technisch nicht machbar:
- Ziffer einsHeizung über Bauteilaktivierung;
- Ziffer 2Heizung über eine zentrale Lüftungsanlage;
- Ziffer 3Dampfheizsysteme;
- Ziffer 4Flächenheizsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen, und
- Ziffer 5Einrohr- oder Zweirohrsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen.
- Absatz 3,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernkältesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Kältezähler bei Vorliegen der folgenden Kälteabgabesysteme technisch nicht machbar:
- Ziffer einsKühlung über Bauteilaktivierung;
- Ziffer 2Kühlung über eine zentrale Lüftungsanlage;
- Ziffer 3Kühlkreise, die mehr als eine Nutzungseinheit versorgen, und
- Ziffer 4Kühlung über das Wärmeabgabesystem des Heizkreises (Change-Over-Systeme).