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BGBl. II Nr. 321/2023

kundgemacht 09.11.2023 RIS↗
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 321/2023× zu EEff-IVEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 10.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 321/2023 § 5↗RIS↗

Energiekosteneinsparung durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen ergeben sich aus der Energieeinsparung gemäß Absatz 2, durch die individuelle Verbrauchserfassung multipliziert mit dem verbrauchsbezogenen Energiepreis für Heizen, Trinkwarmwasser oder Kühlen.
  2. Absatz 2,Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärme- und Kälteverbrauch sind folgende Größen bezogen auf den Energieverbrauch gemäß Absatz 4, anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      18,75% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern mit Fernablesung;
    2. Ziffer 2
      15% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern ohne Fernablesung;
    3. Ziffer 3
      3,75% bei Tausch einer bestehenden individuellen Verbrauchserfassung durch eine mit Fernablesung und
    4. Ziffer 4
      0% bei Austausch eines Heizkostenverteilers gegen einen Wärmezähler.
  3. Absatz 3,Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärmeverbrauch für Trinkwarmwasser in bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden sind folgende Prozentsätze auf den Energieverbrauch für Trinkwarmwasser gemäß Absatz 4, anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      18,75% bei Trinkwarmwasserzählern mit Fernablesung;
    2. Ziffer 2
      15% bei Trinkwarmwasserzählern ohne Fernablesung;
    3. Ziffer 3
      3,75% bei Austausch eines Trinkwarmwasserzählers ohne Fernablesung gegen einen Trinkwarmwasserzähler mit Fernablesung.
  4. Absatz 4,In bestehenden Gebäuden wird der Energieverbrauch auf Basis von Abrechnungen ermittelt, wobei ein Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre heranzuziehen ist. Bei Gebäuden, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie bei neuerrichteten Gebäuden ist der Heiz- bzw. Kühlenergiebedarf gemäß Energieausweis heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Der verbrauchsbezogene Energiepreis ist sachlich und angemessen auf Basis tatsächlicher bzw. aktueller Preise zu berechnen.