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BGBl. II Nr. 363/2023

kundgemacht 06.12.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2023× zu Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens 2 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 09.10.2022 – 06.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 375/2022 · danach: BGBl. II Nr. 363/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft 07.12.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 363/2023 § 5↗RIS↗
In- und Außerkrafttreten
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in § 2 Abs. 3 in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.
Schlagworte
Inkrafttreten
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 07.12.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 363/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 10.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 363/2023 · danach: BGBl. II Nr. 284/2025 § 5↗RIS↗
In- und Außerkrafttreten
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 2025 außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in § 2 Abs. 3 in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.
Schlagworte
Inkrafttreten