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BGBl. II Nr. 384/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Änderung der Tierärztlichen Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 384/2023× zu Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung 3 § 0↗RIS↗
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.06.2018 – 15.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 161/2018 · danach: BGBl. II Nr. 384/2023 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 16.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 384/2023 § 16↗RIS↗
Evaluierung Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 16.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Tierärztliche Ordinationsassistenz in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sowie §§ 15 bis 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2023 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2023 früher § 17