Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 386/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 386/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 386/2023 § 14↗RIS↗

Spezialmodul Netzwerktechnik

Paragraph 14,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Netzwerktechnik:

10. Kompetenzbereich: Netzwerktechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    die Funktion, Möglichkeiten und Anwendungsbereiche der Datenübertragung (zB kabelgebunden, Funktechnik, Netzwerkprotokoll Ethernet) über industrielle Netzwerke hinsichtlich der Automatisierung von Produktionsanlagen beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    die speziellen Anforderungen an industrielle Netzwerke wie einheitliche Netzwerkarchitektur, Einbindung aller Komponenten, Sicherheit, einfache Wartung, hohe Produktivität, hohe Netzwerkbandbreite, Zusammenführung verschiedener Arten von Daten (zB Time-Sensitive Networking TSN) und die Priorisierung von Daten beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    den Aufbau, die Übertragungsarten und Anwendungsbereiche unterschiedlicher Netzwerkkabel (zB CAT-5 bis CAT-7 Kabel, Twisted-Pair, Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel), POF – Polymere optische Fasern) sowie deren Verlegemethoden gemäß Vorschriften beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    Netzwerktopologien sowie strukturierte Verkabelungen (Backbone- und horizontale Verkabelungen mit Kupferleitungen oder Lichtwellenleiter), welche in der Automatisierung eingesetzt werden, darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die speziellen Umgebungsanforderungen (zB Temperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Staub) sowie infrastrukturellen Anforderungen (zB lange Distanzen zwischen Komponenten) einer Produktionsumgebung an Netzwerkkomponenten erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    beim Planen von industriellen Netzwerken unter Berücksichtigung der Umgebungsanforderungen sowie infrastrukturellen Anforderungen mitarbeiten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    industrielle Netzwerke errichten und Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) einbinden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    Messverfahren und Messgeräte (zB Verdrahtungstester, Hochfrequenzmessgeräte, Netzwerk-Messgerät – Qualifizierer, Dämpfungsmesser, CAT(Messkategorien)-Messverfahren, ODTR – optisches Zeitbereichsreflektometer) zum Messen physikalischer Größen der Datenübertragungstechnik auswählen sowie Messergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    industrielle Netzwerke in Betrieb nehmen und prüfen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Mess- und Prüfprotokolle von industriellen Netzwerken erstellen und interpretieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    industrielle Netzwerke gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    systematisch Fehler, Mängel und Störungen an industriellen Netzwerken eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    Änderungen (zB Anpassungen) und Erweiterungen an industriellen Netzwerken (zB zur Erhöhung der Effizienz) nach Plänen und Vorgaben durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    die verschiedenen Arten von elektromagnetischen Einflüssen, deren Auswirkungen und konstruktive Maßnahmen (Erdung, Schirmung) zu deren Vermeidung beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    Maßnahmen (Erdung, Schirmung) hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) in bereits bei der Planung und Errichtung von industriellen Netzwerken berücksichtigen und anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 16
    den betriebsspezifischen Umgang mit Daten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über industrielle Netzwerke (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 17
    Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von industriellen Netzwerken erläutern.