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BGBl. II Nr. 386/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 386/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 386/2023 § 15↗RIS↗

Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik

Paragraph 15,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnelektrotechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnelektrotechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) lesen und richtig interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen).
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    einen Überblick über die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für die Energietechnik bei Eisenbahnen sowie die betriebsspezifischen Regelwerke geben und in ihrem Tätigkeitsbereich einhalten bzw. anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchführen (zB Weichenheizungen prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ableiten und durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die Vorgehensweise bei der Inspektion und der Instandhaltung von Traktionsstromanlagen (Oberleitungsanlagen und Schaltanlagen) und Energietechnikanlagen grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    einen Überblick über die Arbeits- und Anlagenverantwortung geben und Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicemitarbeiter mit Schaltberechtigung, Sicherungsposten) übernommen werden müssen, identifizieren (zB die Inspektion und Instandhaltung von Traktionsanlagen).
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    die Systeme der Energietechnik und des Traktionsstromes grundlegend darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    einen Überblick über die Fernwirktechnik und die Schaltanlagen (Zusammenspiel von Erdungssystemen, Störungsbehebung, Schnittstelle zur Leittechnik oder Schaltanlagen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen unter Berücksichtigung von Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Fehler, Mängel und Störungen an Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und an Schaltanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    den Ablauf der Errichtung von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen sowie zugehörige Prozesse (Montage, Messtechnik, Funktionsprüfung, Anlagenfreigabe, Dokumentation oder Schnittstellen) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    Systeme der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen errichten, montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    einen Überblick über die Vorschriften für Sicherungsposten (Kommunikation mit dem Betriebsdienst, Betriebs- und Signalvorschriften) geben.