Absatz eins,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:
BGBl. II Nr. 386/2023
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik
Paragraph 17,
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 2,Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt.
- Absatz 3,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraph 37, EisbEPV zu absolvieren.