Absatz eins,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnbetriebstechnik:
BGBl. II Nr. 386/2023
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik
Paragraph 20,
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnbetriebstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 2,Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß EisbEPV sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt.
- Absatz 3,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst, Betriebsassistenz, Fahrdienstleistungsassistenz und Fahrdienstleitung gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraphen 26 -, 28, EisbEPV zu absolvieren.