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BGBl. II Nr. 386/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 386/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 386/2023 § 5↗RIS↗

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.