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BGBl. II Nr. 387/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fleischverarbeitung (Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 387/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 387/2023 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Fleischverarbeitung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Fleischverarbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.