Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Februar 2024 in Kraft.
BGBl. II Nr. 388/2023
Fußpflege-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpflege (Podologie) (Fußpflege-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpfleger (Fußpfleger-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1996,, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Fußpfleger-Ausbildungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Jänner 2024 gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 6 bis 13 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1996, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Für Lehrlinge, die bereits Lehrzeiten gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrvertrages absolviert haben, ist die Eintragung eines Lehrvertrages auf Grundlage dieser Verordnung im selben Lehrbetrieb ausgeschlossen.