Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 389/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Kosmetik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) (Kosmetik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 389/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kosmetik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 389/2023 § 14↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Februar 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 2 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetiker (Kosmetiker-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Kosmetiker-Ausbildungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Jänner 2024 gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 6 bis 14 der Kosmetiker-Ausbidungsordnung, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Für Lehrlinge, die bereits Lehrzeiten gemäß der Kosmetiker-Ausbildungsordnung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrvertrages absolviert haben, ist die Eintragung eines Lehrvertrages auf Grundlage dieser Verordnung im selben Lehrbetrieb ausgeschlossen.