Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 390/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) (Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 390/2023× zu Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 390/2023 § 17↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 15 mit 1. Februar 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 15 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Lehrverhältnisse aufgrund von Anrechnungen von Lehr- oder Ausbildungszeiten nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2025, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Februar 2026 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2027 – unter Zugrundelegung einer Anrechnung – enden würde, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten.