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BGBl. II Nr. 397/2023

kundgemacht 18.12.2023 RIS↗
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 sowie Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 – ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 397/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 (ZFBO 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 397/2023 § 11↗RIS↗

Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von Flugbetrieb die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muss der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob die Bewegungsflächen betriebsbereit sind.
  3. Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter hat Bewegungsflächen, deren Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, unverzüglich in dem für die Durchführung eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Ausmaß außer Betrieb zu nehmen. Die Betriebsbereitschaft der Bewegungsfläche ist ehestmöglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen oder Reinigen, wiederherzustellen.