Absatz eins,In der Entgelteordnung sind die für den betreffenden Zivilflugplatz relevanten Entgelte festzusetzen, dabei handelt es sich insbesondere um Entgelte für
- Ziffer einsdie Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif),
- Ziffer 2die Inanspruchnahme von Rollhilfe (Paragraph 13,),
- Ziffer 3die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif),
- Ziffer 4die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif),
- Ziffer 5die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten,
- Ziffer 6das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif),
- Ziffer 7die Inanspruchnahme der Infrastruktur (land- und luftseitige Infrastrukturtarife, Betankungstarif /Betankungsinfrastruktur),
- Ziffer 8die Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) und
- Ziffer 9die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen (zB PRM Entgelt, Lärmentgelt).