Absatz eins,Unbeschadet Absatz 2, dieser Bestimmung dürfen Luftfahrzeuge im Freien mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt oder enttankt werden:
- Ziffer einsbei abgestellten Triebwerken,
- Ziffer 2wenn das Luftfahrzeug und das Tankgerät miteinander leitend verbunden sind und
- Ziffer 3wenn im direkten Nahbereich von Tanköffnungen und Tankentlüftungen keine funkenbildenden Geräte in Betrieb sind und keine Tätigkeiten mit funkenziehenden Werkzeugen durchgeführt werden.