Absatz eins,Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
BGBl. II Nr. 397/2023
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 sowie Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 – ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
Paragraph 38,
- Absatz 2,Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.