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BGBl. II Nr. 397/2023

kundgemacht 18.12.2023 RIS↗
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 sowie Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 – ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 397/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 (ZFBO 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 397/2023 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Flugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement

Flugplatzbetriebsleitung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (Paragraph 32, LFG) und fachlich geeignet sein.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.7.2025 in Kraft)

  2. Absatz 3,Die Namen der gemäß Absatz eins, bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
  3. Absatz 4,Die Ausbildungen gemäß Absatz 2, können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß Paragraph 6, Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.
  4. Absatz 5,Unbeschadet der in Paragraph 7 und Paragraph 8, vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Absatz eins,) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.