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BGBl. II Nr. 438/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Kundmachung BGBl. II Nr. 438/2023× zu Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 438/2023 § 6↗RIS↗

Örtliche Gegebenheiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Ort, an dem die Narkose durch die sachkundige Hilfsperson durchgeführt wird, muss trocken, sauber, ausreichend temperiert sowie leicht zu reinigen sein und eine hohe Luftwechselrate aufweisen. Zudem sind Notfallpläne für Störfälle und Notsituationen durch das Narkosegas bzw. durch das Narkosegerät am Durchführungsort anzubringen. Dabei ist auf die jeweiligen negativen Auswirkungen auf den menschlichen sowie den tierischen Organismus Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Gerät ist sicher zu verwahren, um in zumutbarer Weise eine unbefugte Verwendung des Gerätes oder Manipulation am Gerät zu verhindern.