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BGBl. II Nr. 438/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Kundmachung BGBl. II Nr. 438/2023× zu Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 438/2023 § 9↗RIS↗

Sanktionen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sollte die sachkundige Hilfsperson wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, so hat die TGD-Betreuungstierärztin bzw. der TGD-Betreuungstierarzt die Beiziehung zur Durchführung der Inhalationsnarkose bis zur erfolgreichen neuerlichen Absolvierung der Schulung gemäß Paragraph 5, zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Die Verstöße gemäß Absatz eins, sind der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.