Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 44/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
externe Qualitätssicherungsverordnung
Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 44/2023× zu externe Qualitätssicherungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

externe Qualitätssicherungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 15.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 44/2023 § 3↗RIS↗

Aufgaben des Boards

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird.
  2. Absatz 2,Dem Board obliegen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Verfahren für die externe Qualitätssicherung,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der Vorgehensweise zur Unterstützung von Bildungsdirektionen und Schulen,
    3. Ziffer 3
      die Beurteilung der von der Geschäftsstelle übermittelten Feedbackmeldungen sowie
    4. Ziffer 4
      jährlich und über anlassfallbezogene Aufforderung seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über seine Wahrnehmungen zu berichten und Vorschläge zur Qualitätsentwicklung zu machen.