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BGBl. II Nr. 44/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
externe Qualitätssicherungsverordnung
Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 44/2023× zu externe Qualitätssicherungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

externe Qualitätssicherungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 15.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 44/2023 § 6↗RIS↗

Beurteilungsmaßstab – Qualitätsziel

Paragraph 6,

Schulexterne Angebote, einschließlich Unterrichtsmittel und Dienstleistungen zur Unterstützung des schulischen Unterrichts, im Themenfeld Sexualpädagogik haben

  1. Ziffer eins
    fachlich und didaktisch internationalen wissenschaftlichen Standards auf dem Gebiet zu entsprechen,
  2. Ziffer 2
    den für diesen Themenbereich relevanten Grundsatzerlässen und Lehrplänen zu entsprechen,
  3. Ziffer 3
    die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowie das elterliche Erziehungsrecht zu achten und
  4. Ziffer 4
    dem für staatlichen schulischen Unterricht grundrechtlich normierten Neutralitätsgebot, Pluralitätsgebot, Diskriminierungsverbot, Indoktrinationsverbot und Herabsetzungsverbot

zu entsprechen.