BGBl. II Nr. 56/2023
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 4 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 5. Mai 1914, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten,
2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
(2) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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