BGBl. II Nr. 59/2023
Änderung der EU/EWR - Anerkennungsverordnung
Verordnung, mit der die EU/EWR - Anerkennungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
Allgemeines
§ 1.
(2) Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:
1. der Befähigungsnachweis von Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.