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BGBl. II Nr. 59/2023

kundgemacht 03.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung der EU/EWR - Anerkennungsverordnung
Verordnung, mit der die EU/EWR - Anerkennungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 59/2023× zu EU/EWR – Anerkennungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU/EWR – Anerkennungsverordnung 5 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu), Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.07.2008 – 03.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 225/2008 · danach: BGBl. II Nr. 59/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 04.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 59/2023 § 1↗RIS↗
Allgemeines
§ 1.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:
1. der Befähigungsnachweis von Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und
4. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.