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BGBl. II Nr. 64/2023

kundgemacht 15.03.2023 RIS↗
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 64/2023× zu EAG-IZV×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 16.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 64/2023 § 17↗RIS↗

Veröffentlichungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in Paragraph 93, EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Artikel 11, AGVO.
  2. Absatz 2,Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.