BGBl. II Nr. 64/2023
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Förderwerber
Paragraph 7,
Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu setzen.