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BGBl. II Nr. 88/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 88/2023× zu NLAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) 414 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 3
in Kraft 13.06.2018 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2018 · danach: BGBl. II Nr. 88/2023 § 10↗RIS↗
in Kraft 04.04.2023 – 17.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 88/2023 · danach: BGBl. II Nr. 24/2026 § 10↗RIS↗
Kontrolltätigkeit
§ 10.
(1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
(3) Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die im Rahmen der gemäß Art. 74 § 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
Schlagworte
Verwaltungskontrolle