BGBl. II Nr. 88/2023
Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 2
Kostenersatz
§ 12.
(1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
1. Registrierung (§ 6),
… 3 unveränderte Absätze
2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
3. Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
5. Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
§ 12geändertAbs 3 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Kostenersatz
§ 12.
(1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
1. Registrierung (§ 6),
2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
3. Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
5. Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
(3) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) und
2. Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).