Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 92/2023

kundgemacht 13.04.2023 RIS↗
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 92/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 14.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2023 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 15, Absatz 5, kann das Zollamt Österreich Versendern bewilligen, selbstständig im Ausfallverfahren ARC zu generieren, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Wirtschaftsbeteiligten kontinuierlich eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb eines kurzen Zeitraumes eröffnen und dadurch die Vergabe von ARC durch das Zollamt Österreich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich wäre,
    2. Ziffer 2
      diese Wirtschaftsbeteiligten ihren Datenaustausch nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über das vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Webservice durchführen und
    3. Ziffer 3
      gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2,Inhaber der Bewilligung nach Absatz eins, haben dem Zollamt Österreich die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren im Voraus bekannt zu geben und sicher zu stellen, dass im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für jedes Ausfalldokument ein eindeutiger und den Spezifikationen des EDV- gestützten Systems entsprechender ARC generiert wird.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre.