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BGBl. I Nr. 10/2023

kundgemacht 24.02.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz – FFGG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2023× zu FFGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG) 3 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2021 – 24.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 75/2020 · danach: BGBl. I Nr. 10/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 25.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 10/2023 § 5↗RIS↗
Finanzierung
§ 5.
(1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
… 4 unveränderte Absätze
2. Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;
3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
6. sonstigen Einnahmen.
(2) Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.