BGBl. I Nr. 75/2020
Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG) erlassen wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das IST-Austria-Gesetz, das OeAD-Gesetz und das ÖAW-Gesetz geändert werden (Forschungsfinanzierungsnovelle 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertZ 1, Z 2, Z 5
Finanzierung
§ 5.
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Durchführung von Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe Deckung der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
2. Zuwendungen, die ihr der durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe von Aufgaben außerhalb der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet Z 1 entstehen;
3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen; und
6. sonstigen Einnahmen.