Absatz eins,Wer
- Ziffer einsdie Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
- Ziffer 2eine Mitteilung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.