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BGBl. I Nr. 112/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des ORF-Gesetzes, der Fernmeldegebührenordnung, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des KommAustria-Gesetzes, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes und des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Erlassung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) 116 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2
in Kraft 14.01.2015 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 15/2015 · danach: BGBl. I Nr. 112/2023 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 112/2023 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 12↗RIS↗
Verschwiegenheitspflicht
§ 12.
(1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundeskanzler Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.
Anmerkung
Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.