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BGBl. I Nr. 122/2023

kundgemacht 12.10.2023 RIS↗Parlament↗
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2023× zu Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 122/2023 § 1↗RIS↗

Zweckzuschuss

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 15, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.