BGBl. I Nr. 122/2023
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Aufteilung der Mittel
Paragraph 2,
Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.