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BGBl. I Nr. 136/2023

kundgemacht 15.11.2023 RIS↗Parlament↗
Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung hinsichtlich der Vergütung für Leistungen der Gerichtsvollzieher geändert wird (Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 – GVV-Nov 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2023× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 116 § 0↗RIS↗
§ 25ageändertAbs 3
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 · danach: BGBl. I Nr. 136/2023 § 25a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 136/2023 § 25a↗RIS↗
Aufforderung zur Leistung
§ 25a.
(1) Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.
(2) Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen. Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund.