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BGBl. I Nr. 14/2023

kundgemacht 24.02.2023 RIS↗Parlament↗
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz sowie Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 25.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 14/2023 § 4↗RIS↗

Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und die Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ist auf sie nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
  4. Absatz 4,Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,.