Absatz eins,Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und die Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ist auf sie nicht anzuwenden.
BGBl. I Nr. 14/2023
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz sowie Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot
Paragraph 4,
- Absatz 2,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Förderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
- Absatz 4,Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5 a, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,.