Absatz eins,Der Wildbach- und Lawinenkataster ist ein geoinformationsgestütztes EDV-Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen.
BGBl. I Nr. 144/2023
Änderung des Forstgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102aneu
Wildbach- und Lawinenkataster
Paragraph 102 a,
- Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt die Einräumung der Zugriffsrechte und die Anwendungsverantwortung. Zur Vergabe der Zugriffsrechte kann ein Administrator eingesetzt werden.
- Absatz 3,Der Wildbach- und Lawinenkataster beruht auf der aktuellen digitalen Katastralmappe und beinhaltet insbesondere:
- Ziffer einsGefahrenzonenpläne,
- Ziffer 2das Gewässernetz,
- Ziffer 3Maßnahmen nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a,, die von den Dienststellen betreut werden, wie insbesondere Bauwerke hinsichtlich Lage, Zustand, Wirkung und Erhaltungsverpflichtung (Bauwerkskataster),
- Ziffer 4Naturgefahrenereignisse, wie insbesondere Hochwässer von Wildbächen, Lawinen, Steinschläge, Rutschungen und Muren (Ereigniskataster),
- Ziffer 5Gutachten der Mitarbeiter der Dienststellen,
- Ziffer 6Dokumentationen zur Wildbacherkundung durch die Gemeinden.
- Absatz 4,Der Wildbach- und Lawinenkataster dient
- Ziffer einsden Dienststellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zentrales Dokumentations-, Informations- und Analyseinstrument,
- Ziffer 2dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zur Verfügbarkeit von aufbereiteten Geodaten und Informationen über Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen für das jeweilige Gemeindegebiet oder den jeweiligen Wirkungsbereich der Wassergenossenschaften oder -verbände (Gemeindeportal) und
- Ziffer 3der Öffentlichkeit zur Information über Naturgefahren.