auf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, in Betracht kommen, vorhanden sind, und
BGBl. I Nr. 144/2023
Änderung des Forstgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46gneu
Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031
Paragraph 46 g,
Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach Paragraph eins a, Absatz 4, 5 und Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2,, Eigentümer von Bewuchs nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln
- Ziffer eins
- Ziffer 2die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,
haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.