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BGBl. I Nr. 157/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus 9 § 0↗RIS↗
§ 4geändertZ 9 (neu)
in Kraft 27.04.1995 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 432/1995 · danach: BGBl. I Nr. 157/2023 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 17.04.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2023 · danach: BGBl. I Nr. 15/2025 § 4↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
§ 4.
(Verfassungsbestimmung) (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:
1. Die Erlassung der Geschäftsordnung des Fonds.
2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Gewährung von Leistungen.
3. Die Beschlußfassung über die Finanzordnung.
4. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
5. Die Entscheidung über Leistungen, soweit diese nicht dem Komitee übertragen wird.
6. Die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
7. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
8. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
9. Die Erstellung einer Empfehlung für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 2), allenfalls samt Reihung der Kandidaten, nach Durchführung einer Anhörung.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
… 8 unveränderte Absätze
1. Die Präsidenten des Nationalrates,
2. der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (oder von diesen entsandte Vertreter aus dem jeweiligen Ressort),
3. zwölf weitere Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Nationalrates gewählt werden.
(3) Die vom Hauptausschuß zu wählenden Mitglieder sind dem Kreis der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich früherer Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, sonstiger anerkannter Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Lebens Österreichs sowie Vertretern der betroffenen Opfer zu entnehmen und werden für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.
(4) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(5) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter der betroffenen Opfer oder andere Auskunftspersonen beizuziehen.
(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat vor dem Beschluß von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(7) Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuß des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht.