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BGBl. I Nr. 157/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus 9 § 0↗RIS↗
§ 7ageändertAbs 1
in Kraft 01.09.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 94/2020 · danach: BGBl. I Nr. 157/2023 § 7a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 157/2023 § 7a↗RIS↗
§ 7a.
(1) Der Fonds ist berechtigt, bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Einsicht in Unterlagen zu nehmen und von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck dürfen dem Fonds auch personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
(2) Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten.