Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
BGBl. I Nr. 159/2023
Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz
Bundesgesetz zur Unterstützung von Rettungs- und Zivilschutzorganisationen (Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 7,
- Absatz 2,Abweichend zu Paragraph 3, Absatz eins, wird der Zuschuss gemäß Paragraph 2, im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an die Länder überwiesen.
- Absatz 3,Abweichend zu Paragraph 4, Absatz 4, werden die Zuwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.