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BGBl. I Nr. 160/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Meldegesetzes 1991, des Personenstandsgesetzes 2013 und des Namensänderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) 14 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1 Z 5
in Kraft 25.05.2018 – 22.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 · danach: BGBl. I Nr. 160/2023 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 160/2023 § 20↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20.
(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1. die Wohnorte der Verlobten;
2. die Ehekonsenserklärung;
3. die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
4. die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
5. die allgemeine allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
6. die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
… 5 unveränderte Absätze
7. Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.