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BGBl. I Nr. 163/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz sowie Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 163/2023 § 12↗RIS↗

5. Abschnitt
Medienkompetenz-Förderung

Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Repräsentative, österreichweit mit Schulen kooperierende Einrichtungen, deren überwiegender Zweck darin besteht, im Unterricht die Vermittlung der Bedeutung des Lesens von Printprodukten und deren digitalen Ausgaben oder Angeboten zum Erwerb von Übersicht, Urteils- und Handlungsvermögen zu fördern, können um Fördermittel nach diesem Abschnitt ansuchen.
  2. Absatz 2,Eine repräsentative Einrichtung liegt dann vor, wenn an dieser jedenfalls mehrere Medieninhaber textbasierter Nachrichten (Paragraph eins,) mitwirken, darunter jedenfalls mehrere Medieninhaber bundesweit verbreiteter Medien sowie mehrere Medieninhaber bundeslandweit verbreiteter Medien aus dem Print- und Online-Bereich, die sich unter Einbindung von Vertretern des Lehrpersonals der Erstellung und Verteilung medienpädagogischer und mediendidaktischer Produkte für den Einsatz in Schulen oder auch der Veranstaltung entsprechender Seminare und Workshops widmet.
  3. Absatz 3,Die Förderung solcher Einrichtungen kann insgesamt, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer vom Förderwerber bezogener Förderungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen betragen.