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BGBl. I Nr. 163/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz sowie Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 163/2023 § 9↗RIS↗

4. Abschnitt
Förderung der Aus- und Fortbildung

Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen ist und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
  3. Absatz 3,Neben der Durchführung von Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangeboten können auch Volontariate berücksichtigt werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare, Aus- und Fortbildungsangebote und Volontariate sind unter Berücksichtigung der in Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten Vorgaben in den Förderrichtlinien (Paragraph 18,) festzulegen.
  4. Absatz 4,Zwischen den um Förderung ansuchenden Einrichtungen werden die Mittel wie folgt aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden Einrichtungen gewährt, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten widmen und
      1. Litera a
        sich auch den Bereichen Frauenförderung, Inklusion, Internationalisierung oder Digitalisierung widmen und
      2. Litera b
        Kooperationen mit anderen Anbieterinnen bzw. Anbietern und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote eingehen, und
      3. Litera c
        mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätige Angestellte beschäftigen sowie
      4. Litera d
        mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
      Unter mehreren um Förderung ansuchenden Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden 50 vH der Mittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage und 50 vH gleichmäßig auf diese Einrichtungen verteilt.
    2. Ziffer 2
      30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des Absatz eins, entsprechen und nicht auf Gewinn gerichtet sind (Absatz 2,), aber die Voraussetzungen nach Ziffer eins, nicht erfüllen und sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Einrichtung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.