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BGBl. I Nr. 168/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Finanzausgleichsgesetz 2024 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Umweltförderungsgesetzes, des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 25.02.2023 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 14/2023 · danach: BGBl. I Nr. 168/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 168/2023 § 1↗RIS↗
Ziel und Zweck
§ 1.
(1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro.
(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr in den Jahren 2023 und 2024 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden.
(3) Der Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dass
… 5 unveränderte Absätze
a.) Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und –bezieherinnen von den daraus finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüssen nicht ausgeschlossen sind und
b.) diese Zuschüsse vom Land bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
(4) Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Schlagworte
Wohnkosten, Wohnkostenzuschuss, Sozialbezieher, Sozialbezieherin, Beratungseinrichtung, Frauenschutzeinrichtung