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BGBl. I Nr. 168/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Finanzausgleichsgesetz 2024 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Umweltförderungsgesetzes, des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2028 · idF BGBl. I Nr. 168/2023 § 33↗RIS↗

Außerkrafttreten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Absatz 2, dieses Paragrafen und des Paragraph 32, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2028;
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, dieses Paragrafen und Paragraph 32, Absatz 2, mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.
  2. Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.