Absatz eins,Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:
- Ziffer einsdie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Veterinärwesens und von Lebensmittelangelegenheiten,
- Ziffer 2das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Angelegenheiten des Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,
- Ziffer 3die Landesregierung in Angelegenheiten des Tierschutzes.