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BGBl. I Nr. 171/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 171/2023 § 25↗RIS↗

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
  2. Absatz 2,Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.