Absatz eins,Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
BGBl. I Nr. 171/2023
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
Paragraph 25,
- Absatz 2,Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
- Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.